Einwohnergemeinden sind im Kanton Aargau für die Leistung von Sozialhilfe zuständig (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 [Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200] i.V.m. § 1 Abs. 2 GG); sie sind auch Gläubigerinnen von Rückerstattungsforderungen (vgl. § 21 Abs. 1 - 3 SPG i.V.m. § 1 Abs. 2 GG). Der Gemeinderat ist, sofern er keine Sozialkommission eingesetzt hat, die Sozialbehörde der Gemeinde (§ 44 Abs. 1 SPG), welche die nach dem SPG erforderlichen Verfügungen und Entscheide trifft, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist (§ 44 Abs. 2 SPG).