Im vorliegenden Fall wird in der Pfändungsurkunde des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 8. Juli 2022 der Gemeinderat Q. als Gläubiger in der Betreibung Nr. www aufgeführt. Der Gemeinderat Q. ist mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht rechtsfähig und damit nicht betreibungsfähig, wohl aber die Einwohnergemeinde Q. (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100]), für die er als Exekutivbehörde handelt (§ 36 f. GG). Die -5-