1. 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Betreibung, die im Namen einer nicht existierenden Person eingeleitet oder fortgesetzt wird, nichtig i.S.v. Art. 22 Abs. 1 SchKG. Unter Vorbehalt von Ausnahmen, die vorliegend nicht gegeben sind, ist dies der Fall, wenn der Betreibende keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Ob eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, wie z.B. eine politische Gemeinde, eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, bestimmt sich gemäss Art. 59 Abs. 1 ZGB nach dem öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone (statt vieler BGE 140 III 175 E. 4.1; FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 11 f. zu Art.