3.2. Mit Verfügung vom 20. September 2022 erteilte der Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. -4- 3.3. Die Schuldnerin nahm mit Eingabe vom 27. September 2022 zur Beschwerde Stellung und beantragte: " 1. Auf die Beschwerde sei vollumfänglich nicht einzutreten; 2. Eventualiter sei die Beschwerde vom 16. September 2022 vollumfänglich abzuweisen und in Anwendung der Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids vom 2. September 2022 sei die Sache zur Berechnung der beschränkt pfändbaren Rente an das Betreibungsamt Q. zurückzuweisen."