4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen am 8. September 2022 zugestellten Entscheid reichte die Einwohnergemeinde Q. mit Eingabe vom 16. September 2022 (Postaufgabe gleichentags) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: " 1. Die Beschwerde vom 20. Juli 2022 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung gemäss Art. 36 SchKG zu erteilen."