2. Das Regionale Betreibungsamt Q. wird angewiesen, die hypothetische Jahresrente der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer erwartbaren durchschnittlichen Lebenserwartung in Erfahrung zu bringen, das Existenzminimum unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben von Art. 92 f. SchKG sowie den entsprechenden Richtlinien zu berechnen, die sich daraus ergebende, für ein Jahr pfändbare Quote des hypothetischen Einkommens zu ermitteln und schliesslich auf geeignete Weise durch betreibungsamtliche Verfügung sicherzustellen. 3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.