4. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu gewähren. 5. Es sei für die Beschwerde die aufschiebende Wirkung anzuordnen." 2.2. Mit Verfügung vom 10. August 2022 wies die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch der Schuldnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 2.3. Das Regionale Betreibungsamt Q. erstattete am 18. August 2022 seinen Amtsbericht. -3- 2.4. Die Schuldnerin nahm mit Eingabe vom 25. August 2022 zum Amtsbericht Stellung.