2. Es sei die Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2022 aufzuheben und es sei das Existenzminimum unter Berücksichtigung der ganzen Lebenshaltungskosten und des beschränkt pfändbaren Freizügigkeitsguthabens neu zu berechnen. 3. Eventualiter sei die Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2022 aufzuheben und die Angelegenheit in Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2022 zwecks Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.