1. Das Regionale Betreibungsamt Q. vollzog am 6. Juli 2022 gegen die Schuldnerin A. die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurde das Guthaben auf dem Sparkonto yyy der Schuldnerin bei der Bank C. im Betrag von Fr. 67'950.50. Am 8. Juli 2022 stellte das Regionale Betreibungsamt Q. die Pfändungsurkunde aus. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 (Postaufgabe gleichentags) erhob die Schuldnerin beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Pfändung Nr. xxx als teilweise nichtig zu erklären.