{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-11-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-32_2022-11-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5997", "Checksum": "e068e7d75d1d214f4686d5ce54c9ace9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 01.11.2022 KBE.2022.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:15", "Checksum": "9f254a24983222f3d8a41aaa4b742df8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 01.11.2022 KBE.2022.32\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.32 / CH\n(BE.2022.4)\n\nEntscheid vom 1. November 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____,\nführerin handelnd durch Gemeinderat Q._____\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau\ngegenstand vom 2. September 2022\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2022 in der Gruppe Nr. xxx\n\nSchuldnerin:\nA._____,\nvertreten durch lic. iur. Rausan Noori, Rechtsanwältin,\nKernstrasse 8/10, Postfach 2074, 8021 Zürich\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. vollzog am 6. Juli 2022 gegen die\nSchuldnerin A. die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurde das\nGuthaben auf dem Sparkonto yyy der Schuldnerin bei der Bank C. im Betrag von Fr. 67'950.50. Am 8. Juli 2022 stellte das Regionale Betreibungsamt Q. die Pfändungsurkunde aus.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 20. Juli 2022 (Postaufgabe gleichentags) erhob die\nSchuldnerin beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau\nBeschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nEs sei die Pfändung Nr. xxx als teilweise nichtig zu erklären.\n\n2.\nEs sei die Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2022 aufzuheben und es sei das\nExistenzminimum unter Berücksichtigung der ganzen Lebenshaltungskosten und des beschränkt pfändbaren Freizügigkeitsguthabens neu zu berechnen.\n\n3.\nEventualiter sei die Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2022 aufzuheben und\ndie Angelegenheit in Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2022\nzwecks Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n4.\nEs sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit der\nUnterzeichnenden zu gewähren.\n\n5.\nEs sei für die Beschwerde die aufschiebende Wirkung anzuordnen.\"\n\n2.2.\nMit Verfügung vom 10. August 2022 wies die Präsidentin des Zivilgerichts\ndes Bezirksgerichts Aarau das Gesuch der Schuldnerin um Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege ab.\n\n2.3.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. erstattete am 18. August 2022 seinen\nAmtsbericht.\n-3-\n\n2.4.\nDie Schuldnerin nahm mit Eingabe vom 25. August 2022 zum Amtsbericht\nStellung.\n\n2.5.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 2. September 2022:\n\n\" 1.\nIn Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung (Pfändungsurkunde)\ndes Regionalen Betreibungsamtes Q. vom 8. Juli 2022 inkl. Pfändungsvollzug vom 6. Juli 2022 in der Betreibung Nr. xxx aufgehoben.\n\n2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. wird angewiesen, die hypothetische\nJahresrente der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer erwartbaren durchschnittlichen Lebenserwartung in Erfahrung zu bringen, das\nExistenzminimum unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben von Art. 92\nf. SchKG sowie den entsprechenden Richtlinien zu berechnen, die sich\ndaraus ergebende, für ein Jahr pfändbare Quote des hypothetischen Einkommens zu ermitteln und schliesslich auf geeignete Weise durch betreibungsamtliche Verfügung sicherzustellen.\n\n3.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\n\n4.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen am 8. September 2022 zugestellten Entscheid reichte die\nEinwohnergemeinde Q. mit Eingabe vom 16. September 2022 (Postaufgabe gleichentags) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission\ndes Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde vom 20. Juli 2022 sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2.\nDer Beschwerde sei aufschiebende Wirkung gemäss Art. 36 SchKG zu erteilen.\"\n\n3.2.\nMit Verfügung vom 20. September 2022 erteilte der Instruktionsrichter der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.\n-4-\n\n3.3.\nDie Schuldnerin nahm mit Eingabe vom 27. September 2022 zur Beschwerde Stellung und beantragte:\n\n\" 1.\nAuf die Beschwerde sei vollumfänglich nicht einzutreten;\n\n2.\nEventualiter sei die Beschwerde vom 16. September 2022 vollumfänglich\nabzuweisen und in Anwendung der Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids\nvom 2. September 2022 sei die Sache zur Berechnung der beschränkt\npfändbaren Rente an das Betreibungsamt Q. zurückzuweisen.\"\n\n3.4.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit\nAmtsbericht vom 4. Oktober 2022 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.5.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. liess sich innert Frist nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n"}