Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.32 / CH (BE.2022.4) Entscheid vom 1. November 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____, führerin handelnd durch Gemeinderat Q._____ Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau gegenstand vom 2. September 2022 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2022 in der Gruppe Nr. xxx Schuldnerin: A._____, vertreten durch lic. iur. Rausan Noori, Rechtsanwältin, Kernstrasse 8/10, Postfach 2074, 8021 Zürich -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Das Regionale Betreibungsamt Q. vollzog am 6. Juli 2022 gegen die Schuldnerin A. die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurde das Guthaben auf dem Sparkonto yyy der Schuldnerin bei der Bank C. im Be- trag von Fr. 67'950.50. Am 8. Juli 2022 stellte das Regionale Betreibungs- amt Q. die Pfändungsurkunde aus. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 (Postaufgabe gleichentags) erhob die Schuldnerin beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Pfändung Nr. xxx als teilweise nichtig zu erklären. 2. Es sei die Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2022 aufzuheben und es sei das Existenzminimum unter Berücksichtigung der ganzen Lebenshaltungskos- ten und des beschränkt pfändbaren Freizügigkeitsguthabens neu zu be- rechnen. 3. Eventualiter sei die Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2022 aufzuheben und die Angelegenheit in Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2022 zwecks Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu gewähren. 5. Es sei für die Beschwerde die aufschiebende Wirkung anzuordnen." 2.2. Mit Verfügung vom 10. August 2022 wies die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch der Schuldnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 2.3. Das Regionale Betreibungsamt Q. erstattete am 18. August 2022 seinen Amtsbericht. -3- 2.4. Die Schuldnerin nahm mit Eingabe vom 25. August 2022 zum Amtsbericht Stellung. 2.5. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 2. September 2022: " 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung (Pfändungsurkunde) des Regionalen Betreibungsamtes Q. vom 8. Juli 2022 inkl. Pfändungs- vollzug vom 6. Juli 2022 in der Betreibung Nr. xxx aufgehoben. 2. Das Regionale Betreibungsamt Q. wird angewiesen, die hypothetische Jahresrente der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer erwart- baren durchschnittlichen Lebenserwartung in Erfahrung zu bringen, das Existenzminimum unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben von Art. 92 f. SchKG sowie den entsprechenden Richtlinien zu berechnen, die sich daraus ergebende, für ein Jahr pfändbare Quote des hypothetischen Ein- kommens zu ermitteln und schliesslich auf geeignete Weise durch betrei- bungsamtliche Verfügung sicherzustellen. 3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen am 8. September 2022 zugestellten Entscheid reichte die Einwohnergemeinde Q. mit Eingabe vom 16. September 2022 (Postauf- gabe gleichentags) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Be- schwerde ein mit folgenden Anträgen: " 1. Die Beschwerde vom 20. Juli 2022 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung gemäss Art. 36 SchKG zu er- teilen." 3.2. Mit Verfügung vom 20. September 2022 erteilte der Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung. -4- 3.3. Die Schuldnerin nahm mit Eingabe vom 27. September 2022 zur Be- schwerde Stellung und beantragte: " 1. Auf die Beschwerde sei vollumfänglich nicht einzutreten; 2. Eventualiter sei die Beschwerde vom 16. September 2022 vollumfänglich abzuweisen und in Anwendung der Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids vom 2. September 2022 sei die Sache zur Berechnung der beschränkt pfändbaren Rente an das Betreibungsamt Q. zurückzuweisen." 3.4. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit Amtsbericht vom 4. Oktober 2022 auf eine Vernehmlassung. 3.5. Das Regionale Betreibungsamt Q. liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Betreibung, die im Namen einer nicht existierenden Person eingeleitet oder fortgesetzt wird, nichtig i.S.v. Art. 22 Abs. 1 SchKG. Unter Vorbehalt von Ausnahmen, die vorliegend nicht gegeben sind, ist dies der Fall, wenn der Betreibende keine Rechts- persönlichkeit besitzt. Ob eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, wie z.B. eine politische Gemeinde, eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, bestimmt sich gemäss Art. 59 Abs. 1 ZGB nach dem öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone (statt vieler BGE 140 III 175 E. 4.1; FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 11 f. zu Art. 22 SchKG; SABINE KOFMEL EHREN- ZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 18 und N. 29 zu Art. 67 SchKG). Im vorliegenden Fall wird in der Pfändungsurkunde des Regionalen Betrei- bungsamts Q. vom 8. Juli 2022 der Gemeinderat Q. als Gläubiger in der Betreibung Nr. www aufgeführt. Der Gemeinderat Q. ist mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht rechtsfähig und damit nicht betreibungsfähig, wohl aber die Einwohnergemeinde Q. (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100]), für die er als Exekutivbehörde handelt (§ 36 f. GG). Die -5- Einwohnergemeinden sind im Kanton Aargau für die Leistung von Sozial- hilfe zuständig (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 [Sozialhilfe- und Präventionsge- setz, SPG; SAR 851.200] i.V.m. § 1 Abs. 2 GG); sie sind auch Gläubigerin- nen von Rückerstattungsforderungen (vgl. § 21 Abs. 1 - 3 SPG i.V.m. § 1 Abs. 2 GG). Der Gemeinderat ist, sofern er keine Sozialkommission einge- setzt hat, die Sozialbehörde der Gemeinde (§ 44 Abs. 1 SPG), welche die nach dem SPG erforderlichen Verfügungen und Entscheide trifft, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist (§ 44 Abs. 2 SPG). Dazu gehören insbesondere die Vereinbarungen und Entscheide über die Rückerstattung von materieller Hilfe (§ 21 Abs. 2 und 3 SPG). Der Beschluss vom 14. Ok- tober 2019, mit welchem die Schuldnerin zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 65'565.00 verpflichtet wurde, wurde vom Ge- meinderat Q. erlassen (vorinstanzliche Akten [VA] Beschwerdebeilage [BB] 2). Die Schuldnerin konnte demnach über die Identität der Betrei- bungsgläubigerin keine Zweifel haben und war durch die falsche Parteibe- zeichnung nicht in ihren Interessen beeinträchtigt. Die Betreibung Nr. www und die für diese vollzogene Pfändung in der Gruppe Nr. xxx sind deshalb nicht nichtig. Vielmehr ist die Parteibezeichnung dahingehend zu berichti- gen, dass als Beschwerdeführerin die Einwohnergemeinde Q., handelnd durch den Gemeinderat Q., im Rubrum des vorliegenden Entscheids sowie in allfälligen künftigen Verfügungen des Regionalen Betreibungsamts Q. und der unteren Aufsichtsbehörde aufzuführen ist. 1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in der vorliegenden Beschwerde, die Beschwerde vom 20. Juli 2022 sei abzuweisen. Dieser Antrag ist praxisge- mäss so zu verstehen, dass damit implizit zugleich um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ersucht wird. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin (Stellungnahme zur Beschwerde Rz. 13 - 15) steht die Formu- lierung des erwähnten Beschwerdeantrags dem Eintreten auf die vorlie- gende Beschwerde somit nicht entgegen. 2. 2.1. Das Regionale Betreibungsamt Q. pfändete am 6. Juli 2022 vom vorhan- denen Restbetrag des der Schuldnerin ausbezahlten Freizügigkeitskapitals Fr. 67'950.50. 2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, in BGE 148 V 114 sei die Frage geklärt worden, ob das Freizügigkeitsgutha- ben der Schuldnerin zwecks Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe ver- wendet werden dürfe. In E. 7.2.3 sei festgehalten worden, dass von einer beschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 SchKG auszuge- hen sei, da die Schuldnerin mit dem Bezug des Vorsorgekapitals nach -6- Art. 16 Abs. 1 FZV grundsätzlich frei über die betreffenden Vermögens- werte verfügen könne. Dem Zweck, dem die Mittel bei Eintritt des Vorsor- gefalls dienen sollten, werde aber immerhin mit einer beschränkten Pfänd- barkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG Rechnung getragen. Der Schuldner- schutz verlagere sich damit auf das Vollstreckungsverfahren. Das Bundes- gericht habe für den konkreten Fall der Schuldnerin die in der dargelegten Rechtsprechung enthaltene Handlungsanweisung wiederholt, wonach es gemäss Art. 89 ff. SchKG dem Betreibungsbeamten obliege, im Hinblick auf die Berechnung des betreibungsamtlichen Existenzminimums zu ermit- teln, welche Rente sich mit dem erhaltenen Guthaben im Vollzugszeitpunkt unter Beachtung einer erwartbaren durchschnittlichen Lebenserwartung der Schuldnerin kaufen liesse (BGE 148 V 114 E. 7.4). Nachdem sich das Regionale Betreibungsamt Q. vorliegend darauf beschränkt habe, das un- pfändbare Einkommen der Schuldnerin mit dem Existenzminimum zu ver- gleichen, und in der Folge das gesamte Vorsorgekapital auf unbestimmte Zeit gepfändet habe, habe es mit Blick auf die vorstehend erwähnte Recht- sprechung Art. 93 SchKG verletzt. Insbesondere sei unberücksichtigt ge- blieben, dass das betreffende Kapital nur bis zur Höhe einer entsprechen- den jährlichen Rente gepfändet werden könne. Die vom Regionalen Betrei- bungsamt Q. angeführte Rechtsprechung, wonach es bei einem Entscheid der Aufsichtsbehörde, welcher festhalte, das BVG-Guthaben sei nur be- schränkt pfändbar, gemäss Art. 145 SchKG von Amtes wegen eine Nach- pfändung vorzunehmen habe (BGE 120 III 86), verfange vorliegend bezüg- lich der (vorgelagerten) beschränkten Pfändbarkeit von Vorsorgekapital nicht. Die genannte Rechtsprechung sei vielmehr in jenen Konstellationen anwendbar, wo sich erst nach der Verwertung der gepfändeten Vermö- genswerte herausstelle, dass ihr Erlös entgegen der Schätzung des Betrei- bungsamts den Betrag der Forderungen nicht decke. Demzufolge sei die Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2022 inkl. Pfändungsvollzug vom 6. Juli 2022 aufzuheben. Das Regionale Betreibungsamt Q. sei in Nachachtung der bundesgerichtlichen Handlungsanweisung dazu aufzufordern, die hy- pothetische Jahresrente der Schuldnerin unter Berücksichtigung ihrer er- wartbaren durchschnittlichen Lebenserwartung in Erfahrung zu bringen, das Existenzminimum unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben von Art. 92 f. SchKG sowie den entsprechenden Richtlinien zu berechnen, die sich daraus ergebende, für ein Jahr pfändbare Quote des hypothetischen Einkommens zu ermitteln und schliesslich auf geeignete Weise durch be- treibungsamtliche Verfügung sicherzustellen. 2.3. Die Beschwerdeführerin macht in der vorliegenden Beschwerde geltend, das Regionale Betreibungsamt Q. habe in seinem Amtsbericht vom 18. Au- gust 2022 die Pfändung des BVG-Restguthabens auf dem Sparkonto "Al- tersguthaben" bei der Bank C. von Fr. 67'950.50 unter Hinweis auf BGE 115 III 45 damit begründet, dass die Schuldnerin die Auszahlung des BVG- Guthabens von Fr. 132'142.45 am 1. Juli 2019 auf ihr Konto zzz bei der -7- Bank C. mit ihrem übrigen Vermögen vermischt habe; der Übertrag des Restguthabens auf das Sparkonto "Altersguthaben" yyy sei erst am 28. April 2022 erfolgt, und mit den übermässigen Bezügen habe die Schuldnerin zu erkennen gegeben, die ausbezahlten Vorsorgegelder nicht zweckgemäss für den Unterhalt verwendet zu haben, weshalb sie den So- zialschutz nach Art. 93 SchKG verloren habe. Mit der Frage des Sozial- schutzes habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Als sich die Schuldnerin im Jahr 2019 das BVG-Guthaben habe auszahlen lassen, habe sie noch eine Lebenserwartung von 25 Jahren gehabt, woraus eine Jahresrente von rund Fr. 5'300.00 resultiert hätte. Gemäss Pfändungsur- kunde verfüge die Schuldnerin über ein das Existenzminimum übersteigen- des Einkommen von Fr. 235.50. Zudem stünden ihr verschiedene Neben- leistungen aus den Ergänzungsleistungen (zahnärztliche Behandlung, Kosten für Hilfsmittel, Beteiligung an den Kosten für Krankenkasse, ärztli- che angeordnete Bade- und Erholungskuren, Befreiung der Gebühren- pflicht für Radio- und Fernsehempfang usw.) zu. Neben dem vom Existenz- minimum gesicherten Einkommen habe die Schuldnerin aber aus dem aus- bezahlten BVG-Guthaben innert dreier Jahre rund Fr. 64'000.00 ver- braucht, also ein Vielfaches einer jährlichen Rente von Fr. 5'300.00. Mit der Vermischung des als Abfindung erhaltenen Kapitals mit ihrem übrigen Ver- mögen und dem übermässigen Verbrauch des Kapitals habe sie den mit Art. 93 SchKG bezweckten Sozialschutz verloren. 2.4. Die Schuldnerin wendet dagegen in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde im Wesentlichen ein, sie habe bis am 30. Juni 2019 wirtschaftliche Sozial- hilfe bezogen. Auf Druck der Beschwerdeführerin habe sie vorzeitig ihr Freizügigkeitsguthaben bezogen, um sich von der wirtschaftlichen Sozial- hilfe abzulösen und bis zum Vorbezug der AHV-Rente vom Freizügigkeits- kapital zu leben. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin den Bezug des Freizügigkeitsguthabens damit begründet, dass sie sich auf diese Weise u.a. die von ihr seit Jahren benötigte Gesundheitsmatratze und ei- nen neuen Rost sowie weitere spezielle Auslagen leisten könne. Vom 1. Juli 2019 bis 30. April 2020 habe sie ihren Lebensunterhalt ausschliess- lich mit dem am 1. Juli 2019 ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben bestrit- ten. Davor habe sie über keine Ersparnisse verfügt. Am 29. August und 3. September 2019 habe sie Kapitalsteuern von insgesamt Fr. 7'972.60 be- zahlt. Überdies habe sie spezielle Anschaffungen getätigt, z.B. am 2. Juli 2019 eine Gesundheitsmatratze und einen Lattenrost für Fr. 3'053.60, am 27. Februar 2020 ein Crosstrainer-Gerät für Fr. 2'499.00 sowie am 16. De- zember 2019 und am 14. Februar 2020 Möbel für Fr. 2'167.95 bzw. Fr. 1'206.80 gekauft. Ab dem 1. Mai 2020 habe sie eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen (EL) bezogen. Für die Berechnung der EL sei 2020 ein monatlicher Vermögensverzehr von Fr. 502.00 berücksichtigt worden, 2021 ein solcher von Fr. 288.90, bzw. nach Korrektur Fr. 322.25, und für -8- 2022 ein solcher von Fr. 277.00. Ein Vermögensverzicht sei nicht festge- stellt worden. Im Juli 2022 seien vom Freizügigkeitskapital noch Fr. 67'950.50 verfügbar gewesen. Das Bundesgericht habe im Sozialhilfe- verfahren bestätigt, dass das der Schuldnerin ausbezahlte Freizügigkeits- guthaben beschränkt pfändbar sei, da sie mit dem Bezug des Vorsorgeka- pitals nach Art. 16 Abs. 1 FZV grundsätzlich frei über die betreffenden Ver- mögenswerte verfügen könne. Folglich obliege es gemäss Art. 89 ff. SchKG dem Betreibungsbeamten, in Hinblick auf die Berechnung des be- treibungsamtlichen Existenzminimums zu ermitteln, welche Rente sich mit dem erhaltenen Guthaben im Vollzugszeitpunkt unter Beachtung einer er- wartbaren durchschnittlichen Lebenserwartung der Beschwerdegegnerin kaufen liesse (BGE 148 V 114 E. 7.2.3 und 7.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin habe sich die Vorinstanz mit der Frage der beschränk- ten Pfändbarkeit des vorliegend gepfändeten Freizügigkeitsguthabens aus- einandergesetzt, indem sie die Erwägungen des Bundesgerichtes im kon- kreten Fall als verbindlich betrachtet habe. Die Rüge, die Vorinstanz habe sich mit der Frage des Sozialschutzes nicht auseinandergesetzt, sei des- halb unbegründet. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, aus dem BVG-Guthaben des Jahres 2019 hätte eine jährliche Rente von Fr. 5'300.00 resultiert, sei unzutreffend, denn erstens müsse die Einschät- zung zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs erfolgen, also nicht 2019, und zweitens gehe es hier nicht um die Einschätzung einer BVG-Rente, son- dern um den Kauf einer Leibrente, die viel tiefer ausfallen würde. 3. 3.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG sind Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar. Nach Fälligkeit, d.h. nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses, sind die Renten und Kapitalabfindungen der beruflichen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung nach Massgabe von Art. 93 SchKG be- schränkt pfändbar, und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund die Auszahlung erfolgt ist. Die beiden Leistungsformen sind grundsätzlich als gleichwertig zu betrachten. Beide dienen dem künftigen Unterhalt des Schuldners. Es soll ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Vorsorge- einrichtung ihre Leistung als Kapital und nicht als Rente erbringt. Da der Schuldner nicht gezwungen werden kann, mit dem Altersguthaben eine Rente zu kaufen, muss das Amt die Rente berechnen, auf die das Kapital Anspruch gibt. Das Kapital ist dann nur bis zur Höhe dieser hypothetischen Jahresrente pfändbar, die sich nach der Dauer der Rente und der Lebens- erwartung des Empfängers berechnet. Weiter ist der monatliche Notbedarf des Schuldners zu bestimmen. Für die Befriedigung des Gläubigers steht schliesslich nur jener Teil des Kapitals zur Verfügung, der während eines -9- Jahres der hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch das üb- rige Einkommen nicht gedeckten Notbedarfs entspricht (BGE 148 V 114 E. 7.2.3 und 7.4, 115 III 45 E. 2c ; Urteile des Bundesgerichts 5A_338/2019 vom 23. September 2019 E. 6.2.1 und 5A_844/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.4.2; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 39 zu Art. 92 SchKG und N. 12 f. zu Art. 93 SchKG). Die von der Personalvorsorgeeinrichtung nach Eintritt eines Freizügigkeits- falls (Art. 5 FZG) entrichtete Barauszahlung einer Austrittsleistung ist hin- gegen unbeschränkt pfändbar, da das empfangene Kapital nicht mehr der Vorsorge dient, sondern ohne Einschränkung Bestandteil des Vermögens des Berechtigten bildet, über das er frei verfügen kann (Urteil des Bundes- gerichtes 5A_388/2019 vom 23. September 2019 E. 6.2.1; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 40 zu Art. 92 und N. 14 zu Art. 93 SchKG). Davon zu unterschei- den sind die Fälle von Art. 16 FZV, wo es um die Auszahlung von Alters- leistungen geht. Diese Kapitalzahlungen bedeuten für den Versicherten die materielle Grundlage für die Bestreitung des Lebensunterhalts nach dem Altersrücktritt (Art. 16 Abs. 1 FZV) bzw. bei voller Invalidität vor dem Errei- chen des Rücktrittsalters (Art. 16 Abs. 2 FZV) und sind deshalb ebenfalls nur beschränkt in der Höhe einer Jahresrente pfändbar (BGE 148 V 114 E. 7.2.3 und 7.4, Urteil des Bundesgerichts 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 40 zu Art. 92 SchKG). Dieser Schutz des Kapitals ist aber nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Schuldner das als Ab- findung erhaltene Kapital mit seinem übrigen Vermögen vermischt hat oder auf andere Weise zu erkennen gibt, dass er es zweckwidrig nicht für seinen Unterhalt zu verwenden gedenkt (BGE 115 III 45 E. 1c). Sobald davon aus- gegangen werden muss, dass der Schuldner die Kapitalabfindung nicht zur Altersvorsorge zu verwenden gedenkt, ist nicht mehr erklärbar, weshalb dieses Kapital gegenüber anderen Vermögensbestandteilen privilegiert werden soll. Ansonsten würde eine Ungleichbehandlung gegenüber Schuldnern mit einer BVG-Rente resultieren, denn während deren Renten ihr Leben lang beschränkt pfändbar bleiben, ist das Kapital, das nicht für die Altersvorsorge verwendet, sondern vorzeitig für andere Zwecke ausge- geben wird, bei späteren Pfändungen nicht mehr vorhanden und kann dem Zugriff der Gläubiger so zugunsten von Ausgaben des Schuldners, die für seinen Lebensunterhalt nicht notwendig sind, entzogen werden (Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission KBE.2010.19 vom 4. April 2011 E. 3.4 = BlSchK 2012 S. 145). 3.2. 3.2.1. Am 1. Juli 2019 wurde das Freizügigkeitskonto der Schuldnerin bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung saldiert und der Saldo von Fr. 132'142.46 gleichentags auf das Privatkonto zzz der Schuldnerin bei der Bank C. über- wiesen (VA BB 4 und 5). Auf dem erwähnten Betrag hatte sie Kantons- und - 10 - Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer in der Höhe von total Fr. 7'972.60 zu entrichten (VA BB 7 und 8). Vom verbliebenen Kapital wa- ren im Zeitpunkt der Pfändung auf dem Sparkonto "Altersguthaben" yyy der Schuldnerin bei der Bank C. noch Fr. 67'950.50 vorhanden (VA Beilage 2 zum Amtsbericht). Beim der Schuldnerin am 1. Juli 2019 ausbezahlten Freizügigkeitskapital handelt es sich um eine vorbezogene Altersleistung nach Art. 16 FZV, über welche die Schuldnerin grundsätzlich frei verfügen kann (Urteil des Bun- desgerichts 8C_441/2021 vom 24. November 2021 [= BGE 148 V 114] E. 7.3.1). Das Freizügigkeitskapital bildet in Anbetracht der Umstände (der Schuldnerin werden aktuell monatlich eine AHV-Rente von Fr. 1'587.00 und EL von Fr. 793.00 ausgerichtet [vgl. VA BB 17]) zweifellos die materi- elle Grundlage für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts nach dem Alters- rücktritt. Es ist deshalb nach dem in E. 2.1 Gesagten nur beschränkt in der Höhe einer Jahresrente pfändbar, sofern die Beschwerdeführerin das als Abfindung erhaltene Kapital weder mit ihrem übrigen Vermögen vermischt noch auf andere Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie es zweckwidrig nicht für ihren Unterhalt zu verwenden gedenkt. 3.2.2. Nachdem die Schuldnerin im Zeitpunkt der Auszahlung des Freizügigkeits- kapitals über kein Vermögen verfügte (ihr Privatkonto zzz wies am 30. Juni 2019 einen Saldo von Fr. 4.87 auf [VA BB 5]), hat keine Vermischung mit ihrem übrigen Vermögen stattgefunden. Da sie in der Zeit von August 2019 bis und mit April 2020 zur Bestreitung ihres Unterhalts ausschliesslich die- ses Freizügigkeitskapital zur Verfügung hatte (vgl. die Kontoauszüge in VA BB 5 und 6), kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie dieses Geld auf ihrem Privatkonto beliess. Unter den gegebenen Umständen hatte sie keinen Anlass und konnte von ihr nicht verlangt werden, dafür ein zusätzli- ches Bankkonto zu eröffnen. Von ihrem Freizügigkeitskapital hat die Beschwerdeführerin seit der Aus- zahlung bis zum Pfändungsvollzug pro Monat durchschnittlich Fr. 1'783.10 (= [Fr. 132'142.46 - Fr. 67'950.50] / 36 Monate) verbraucht. Dieser Betrag erscheint neben der AHV-Rente von knapp Fr. 1'600.00 und den Ergän- zungsleistungen von gut Fr. 600.00 bzw. rund Fr. 800.00 (vgl. VA BB 13 - 17) nicht als übermässig bzw. den Unterhaltsbedarf übersteigend, zumal die Schuldnerin ihren Lebensunterhalt in der Zeit von August 2019 bis April 2020 ausschliesslich aus ihrem Freizügigkeitskapital bestreiten musste (gemäss Beschluss des Gemeinderats Q. wurde ihr für Juli 2019 letztmals Sozialhilfe im Betrag von Fr. 2'002.85 zugesprochen [VA BB 2] und ge- mäss Kontoauszug am 1. Juli 2019 ausbezahlt [VA BB 5]). Die Schuldnerin war vor dem Pfändungsvollzug vom 6. Juli 2022 rechtlich nicht verpflichtet, maximal das Monatsbetreffnis des in den EL-Berechnungen angerechne- - 11 - ten jährlichen Vermögensverzehrs (VA BB 13 - 17) von ihrem Freizügig- keitskapital zu beziehen. Ebenso wenig war sie gehalten, jährlich nicht mehr als den in der EL-Berechnung gewährten Vermögensfreibetrag von Fr. 37'500.00 (VA BB 13 - 17) auszugeben. Ausgaben für Luxus wurden von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar; auch die Anschaffung bzw. der Ersatz von Mobiliar sowie der medizinisch begründete Kauf eines Gesundheitsbetts und eines Fitnessgeräts (VA Beilagen 27 - 29 zur Stel- lungnahme vom 25. August 2022) gehören grundsätzlich zum Lebensun- terhalt. Aus der bisherigen Verwendung des Freizügigkeitskapitals kann deshalb nicht abgeleitet werden, die Schuldnerin wolle dieses nicht für ih- ren Unterhalt, sondern für andere Zwecke verwenden. 3.2.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist das noch vorhandene Freizügig- keitskapital der Schuldnerin deshalb nach Massgabe von Art. 93 SchKG in der Höhe einer hypothetischen Jahresrente beschränkt pfändbar. 3.3. Aus den Akten geht nicht hervor, welchen Umwandlungssatz das Regio- nale Betreibungsamt Q. für die Berechnung der Jahresrente, auf die das Freizügigkeitskapital der Schuldnerin Anspruch gibt, angewendet haben will. Das Regionale Betreibungsamt Q. hat diesbezüglich weder Abklärun- gen getroffen noch entschieden, welcher Betrag nach Massgabe der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung vom Freizügigkeitskapital der Schuld- nerin gepfändet werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin (Beschwerde S. 2) ist für die Berechnung einer solchen Rente nicht auf die Höhe des Freizügigkeitskapitals im Zeitpunkt der Auszahlung des Freizügigkeitskapitals, sondern auf jene im Zeitpunkt des Pfändungsvoll- zugs abzustellen (BGE 148 V 114 E. 7.4). Insoweit ist die Sache somit nicht spruchreif. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Pfändungsurkunde des Regio- nalen Betreibungsamts Q. vom 8. Juli 2022 in der Gruppe Nr. xxx aufgeho- ben und das Regionale Betreibungsamt Q. angewiesen, die hypothetische Jahresrente der Schuldnerin unter Berücksichtigung ihrer erwartbaren durchschnittlichen Lebenserwartung in Erfahrung zu bringen, das Existenz- minimum unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben von Art. 92 f. SchKG sowie den entsprechenden Richtlinien zu berechnen, die sich daraus erge- bende, für ein Jahr pfändbare Quote des hypothetischen Einkommens zu ermitteln und schliesslich auf geeignete Weise durch betreibungsamtliche Verfügung sicherzustellen. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzu- weisen. - 12 - 4. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin - das Regionale Betreibungsamt Q. - die Schuldnerin (Vertreterin; zweifach) - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 1. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Huber