Insoweit handelt es sich nicht um eine absolut stille Betreibung (vgl. HUNKELER/W UFFLI, Verjährungsunterbrechung durch «stille Betreibung»?, Zur Frage der Verjährungsunterbrechung trotzt Rückzug des Betreibungsbegehrens vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls, in: Jusletter vom 11. September 2017, Rz. 3 f.). Dies wurde denn auch weder von der Betreibenden noch von der Vorinstanz verlangt. Das Betreibungsamt hat den konkreten Ablauf vielmehr rechtskonform zu dokumentieren (vgl. BGE 144 III 425 E. 2.3.2). 2.2. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.