Nicht ganz klar ist, was die Beschwerdeführerin aus der Tatsache ableitet, dass technisch keine Möglichkeit bestehe, eine "stille Betreibung" nur als Protokolleingang im Eingangsregister einzutragen, ohne dass der Schuldner auf seiner Schuldnerinformation diesen Eintrag sehen könne. Von einer stillen Betreibung wird gesprochen, wenn der Gläubiger ein Betreibungsbegehren einreicht, welches er vor Ausstellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt bereits wieder zurückzieht. -5-