2. 2.1. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin vorliegend fiskalische Interessen des Kantons vertritt oder ein gebührenrechtliches Anliegen Streitgegenstand ist. Dass der Entscheid in materielle oder persönliche Interessen des Betreibungsbeamten eingreift, ist nicht ersichtlich. Nicht ganz klar ist, was die Beschwerdeführerin aus der Tatsache ableitet, dass technisch keine Möglichkeit bestehe, eine "stille Betreibung" nur als Protokolleingang im Eingangsregister einzutragen, ohne dass der Schuldner auf seiner Schuldnerinformation diesen Eintrag sehen könne.