Nach der Rechtsprechung ist ein Betreibungsamt nur dann beschwerdeberechtigt, wenn es um die Anwendung des Gebührentarifs geht (Art. 2 GebV SchKG) oder wenn der Entscheid in die materiellen oder persönlichen Interessen des Betreibungsamten oder in fiskalische Interessen des betreffenden Kantons eingreift (Urteil des Bundesgerichts 5A_159/2017 vom 21. November 2017 E. 1.3). Der Umstand, dass die untere Aufsichtsbehörde eine andere Rechtsauffassung vertritt, welche das Betreibungsamt nicht teilt, verschafft noch kein Recht, deren Entscheid bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission anzufechten (ebd., E. 1.5).