1.2. Eintretensvoraussetzung ist namentlich, dass die beschwerdeführende Partei zur Beschwerde legitimiert ist. Nach der Rechtsprechung ist ein Betreibungsamt nur dann beschwerdeberechtigt, wenn es um die Anwendung des Gebührentarifs geht (Art. 2 GebV SchKG) oder wenn der Entscheid in die materiellen oder persönlichen Interessen des Betreibungsamten oder in fiskalische Interessen des betreffenden Kantons eingreift (Urteil des Bundesgerichts 5A_159/2017 vom 21. November 2017 E. 1.3).