3.2. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. September 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. 3.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri verzichtete mit Amtsbericht vom 9. September 2022 auf eine Vernehmlassung. 3.4. Die Betreibende liess sich nicht vernehmen. -4- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: