3. 3.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2022 (Postaufgabe: 31. August 2022) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Weiter sei die Betreibende aufzufordern, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, ob sie ihr Betreibungsbegehren ohne gleichzeitigen Rückzug verlange. Zudem beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.