2. Es sei das genannte Betreibungsamt anzuweisen, den Eingang der Betreibung den anschliessenden Rückzug gebührenfrei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 2.2. Die Beschwerdeführerin erstattete am 19. Mai 2022 ihren Amtsbericht. -3- 2.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 18. August 2022 wie folgt: