1. 1.1. Mit Betreibungsbegehren vom 9. Mai 2022 stellte die A. AG (nachfolgend: die Betreibende) bei der Beschwerdeführerin ein Betreibungsbegehren gegen C. (Schuldner). Gleichzeitig zog sie das Betreibungsbegehren wieder zurück. Im Begleitschreiben führte die Betreibende aus, das Betreibungsbegehren werde lediglich zum Zweck der Verjährungsunterbrechung eingereicht und ersuchte um Bescheinigung des Eingangs i.S.v. Art. 67 Abs. 3 SchKG. Es werde keine Aus- und Zustellung des Zahlungsbefehls gewünscht.