{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-11-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-31_2022-11-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6162", "Checksum": "b8087798f3987457fc58a9d8931a0e0f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 14.11.2022 KBE.2022.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:57", "Checksum": "08c8361bb36657338092b06f208af5b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 14.11.2022 KBE.2022.31\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.31\n(BE.2022.3)\n\nEntscheid vom 14. November 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerde- Betreibungsamt Q._____, […]\nführerin\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Muri vom 18. August 2022\ngenstand\n\nin Sachen A._____ AG, […]\n\nBetreff Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Q._____ vom\n10. Mai 2022 (Betreibung Nr. […])\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nMit Betreibungsbegehren vom 9. Mai 2022 stellte die A. AG (nachfolgend:\ndie Betreibende) bei der Beschwerdeführerin ein Betreibungsbegehren gegen C. (Schuldner). Gleichzeitig zog sie das Betreibungsbegehren wieder\nzurück. Im Begleitschreiben führte die Betreibende aus, das Betreibungsbegehren werde lediglich zum Zweck der Verjährungsunterbrechung eingereicht und ersuchte um Bescheinigung des Eingangs i.S.v. Art. 67 Abs.\n3 SchKG. Es werde keine Aus- und Zustellung des Zahlungsbefehls gewünscht.\n\n1.2.\nMit Schreiben vom 10. Mai 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Betreibende, ihr innert 10 Tagen mitzuteilen, ob sie ihr Betreibungsbegehren\nohne gleichzeitigen Rückzug verlange. Andernfalls müsse das Begehren\nunter Kostenfolge zurückgewiesen werden.\n\n2.\n2.1.\nDie Betreibende reichte mit Eingabe vom 12. Mai 2022 beim Präsidium des\nZivilgerichts des Bezirksgerichts Muri Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:\n\n\" 1.\nEs sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Eingang des Betreibungsbegehrens vom 09.05.2022 und den anschliessenden Rückzug zu\nregistrieren. Es sei dafür die Beschwerdeführerin zu verpflichten, Fr. 5.00\nzu bezahlen.\n\n2.\nEs sei das genannte Betreibungsamt anzuweisen, den Eingang der Betreibung den anschliessenden Rückzug gebührenfrei zu bestätigen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\"\n\n2.2.\nDie Beschwerdeführerin erstattete am 19. Mai 2022 ihren Amtsbericht.\n-3-\n\n2.3.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 18. August 2022 wie folgt:\n\n\" 1.\n1.1\nIn Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, den Eingang des Betreibungsbegehrens vom 9. Mai 2022 und den\nanschliessenden Rückzug zu registrieren.\n\n1.2\nEs wird festgestellt, dass die Gebühr für die Eintragung des Eingangs des\nBetreibungsbegehrens ins Register Fr. 5.00 beträgt.\n\n2.\nDie Beschwerdegegnerin wird angewiesen, den Eingang der Betreibung\nkostenfrei zu bestätigen.\n\n3.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n\n4.\nEs werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit\nEingabe vom 31. August 2022 (Postaufgabe: 31. August 2022) bei der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte\ndie Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Weiter sei die Betreibende\naufzufordern, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, ob sie ihr Betreibungsbegehren ohne gleichzeitigen Rückzug verlange. Zudem beantragte sie, es\nsei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n3.2.\nMit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. September 2022 wurde der\nAntrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.\n\n3.3.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri verzichtete mit\nAmtsbericht vom 9. September 2022 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.4.\nDie Betreibende liess sich nicht vernehmen.\n-4-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\n1.2.\nEintretensvoraussetzung ist namentlich, dass die beschwerdeführende\nPartei zur Beschwerde legitimiert ist. Nach der Rechtsprechung ist ein Betreibungsamt nur dann beschwerdeberechtigt, wenn es um die Anwendung\ndes Gebührentarifs geht (Art. 2 GebV SchKG) oder wenn der Entscheid in\ndie materiellen oder persönlichen Interessen des Betreibungsamten oder\nin fiskalische Interessen des betreffenden Kantons eingreift (Urteil des Bundesgerichts 5A_159/2017 vom 21. November 2017 E. 1.3). Der Umstand,\ndass die untere Aufsichtsbehörde eine andere Rechtsauffassung vertritt,\nwelche das Betreibungsamt nicht teilt, verschafft noch kein Recht, deren\nEntscheid bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission anzufechten (ebd., E. 1.5).\n\n"}