Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.31 (BE.2022.3) Entscheid vom 14. November 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- Betreibungsamt Q._____, […] führerin Anfechtungsge- Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Muri vom 18. August 2022 genstand in Sachen A._____ AG, […] Betreff Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Q._____ vom 10. Mai 2022 (Betreibung Nr. […]) -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Betreibungsbegehren vom 9. Mai 2022 stellte die A. AG (nachfolgend: die Betreibende) bei der Beschwerdeführerin ein Betreibungsbegehren ge- gen C. (Schuldner). Gleichzeitig zog sie das Betreibungsbegehren wieder zurück. Im Begleitschreiben führte die Betreibende aus, das Betreibungs- begehren werde lediglich zum Zweck der Verjährungsunterbrechung ein- gereicht und ersuchte um Bescheinigung des Eingangs i.S.v. Art. 67 Abs. 3 SchKG. Es werde keine Aus- und Zustellung des Zahlungsbefehls ge- wünscht. 1.2. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Be- treibende, ihr innert 10 Tagen mitzuteilen, ob sie ihr Betreibungsbegehren ohne gleichzeitigen Rückzug verlange. Andernfalls müsse das Begehren unter Kostenfolge zurückgewiesen werden. 2. 2.1. Die Betreibende reichte mit Eingabe vom 12. Mai 2022 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren ein: " 1. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Eingang des Betrei- bungsbegehrens vom 09.05.2022 und den anschliessenden Rückzug zu registrieren. Es sei dafür die Beschwerdeführerin zu verpflichten, Fr. 5.00 zu bezahlen. 2. Es sei das genannte Betreibungsamt anzuweisen, den Eingang der Betrei- bung den anschliessenden Rückzug gebührenfrei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 2.2. Die Beschwerdeführerin erstattete am 19. Mai 2022 ihren Amtsbericht. -3- 2.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri als untere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 18. August 2022 wie folgt: " 1. 1.1 In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewie- sen, den Eingang des Betreibungsbegehrens vom 9. Mai 2022 und den anschliessenden Rückzug zu registrieren. 1.2 Es wird festgestellt, dass die Gebühr für die Eintragung des Eingangs des Betreibungsbegehrens ins Register Fr. 5.00 beträgt. 2. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, den Eingang der Betreibung kostenfrei zu bestätigen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2022 (Postaufgabe: 31. August 2022) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Weiter sei die Betreibende aufzufordern, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, ob sie ihr Betreibungs- begehren ohne gleichzeitigen Rückzug verlange. Zudem beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. September 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde abgewiesen. 3.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri verzichtete mit Amtsbericht vom 9. September 2022 auf eine Vernehmlassung. 3.4. Die Betreibende liess sich nicht vernehmen. -4- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 1.2. Eintretensvoraussetzung ist namentlich, dass die beschwerdeführende Partei zur Beschwerde legitimiert ist. Nach der Rechtsprechung ist ein Be- treibungsamt nur dann beschwerdeberechtigt, wenn es um die Anwendung des Gebührentarifs geht (Art. 2 GebV SchKG) oder wenn der Entscheid in die materiellen oder persönlichen Interessen des Betreibungsamten oder in fiskalische Interessen des betreffenden Kantons eingreift (Urteil des Bun- desgerichts 5A_159/2017 vom 21. November 2017 E. 1.3). Der Umstand, dass die untere Aufsichtsbehörde eine andere Rechtsauffassung vertritt, welche das Betreibungsamt nicht teilt, verschafft noch kein Recht, deren Entscheid bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission anzufech- ten (ebd., E. 1.5). 2. 2.1. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Beschwerde- führerin vorliegend fiskalische Interessen des Kantons vertritt oder ein ge- bührenrechtliches Anliegen Streitgegenstand ist. Dass der Entscheid in materielle oder persönliche Interessen des Betreibungsbeamten eingreift, ist nicht ersichtlich. Nicht ganz klar ist, was die Beschwerdeführerin aus der Tatsache ableitet, dass technisch keine Möglichkeit bestehe, eine "stille Betreibung" nur als Protokolleingang im Eingangsregister einzutragen, ohne dass der Schuldner auf seiner Schuldnerinformation diesen Eintrag sehen könne. Von einer stillen Betreibung wird gesprochen, wenn der Gläu- biger ein Betreibungsbegehren einreicht, welches er vor Ausstellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt bereits wieder zurückzieht. -5- "Still" sind solche Betreibungen insofern, als weder der Schuldner vom Be- treibungsamt über das Betreibungsbegehren (aktiv) informiert wird, noch Dritte, die ein Einsichtsrecht ins Betreibungsregister geltend machen kön- nen, von der Betreibung Kenntnis erhalten (BGE 144 III 425 E. 2.1; Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG). Eine Pflicht des Betreibungsamts sicherzustellen, dass der Schuldner keine Kenntnis von der stillen Betreibung erhält, besteht demgegenüber nicht. Insoweit handelt es sich nicht um eine absolut stille Betreibung (vgl. HUNKELER/W UFFLI, Verjährungsunterbrechung durch «stille Betreibung»?, Zur Frage der Verjährungsunterbrechung trotzt Rück- zug des Betreibungsbegehrens vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls, in: Jusletter vom 11. September 2017, Rz. 3 f.). Dies wurde denn auch weder von der Betreibenden noch von der Vorinstanz verlangt. Das Betreibungs- amt hat den konkreten Ablauf vielmehr rechtskonform zu dokumentieren (vgl. BGE 144 III 425 E. 2.3.2). 2.2. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht zur vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin - die Vorinstanz - die A. AG Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Sulser