2.4. Insgesamt ist demnach die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu verneinen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde vom 7. August 2022 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.