257 Abs. 2 SchKG mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage öffentlich bekanntzumachen. Falls das Grundstück im Rahmen eines Freihandverkaufs erfolgen sollte, stünde dem Beschwerdeführer gemäss dem zuvor Gesagten die Legitimation zur Beschwerde nicht einmal dann zu, wenn er gänzlich übergangen würde, womit ihm auch kein Anspruch auf Teilnahme oder persönliche Mitteilung zukommen kann. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen sollte, dass das Konkursverfahren an sich schneller voranzubringen sei, so fehlt ihm als am Konkursverfahren grundsätzlich unbeteiligter Dritter ohnehin ein schutzwürdiges Interesse.