Weder wurde aber das Verwertungsverfahren bzw. ein Versteigerungstermin bestimmt, noch hätte er im einen wie im anderen Fall einen zur Beschwerde legitimierenden Anspruch auf persönliche Mitteilung. Sollte die Verwertung des Grundstücks auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgen, so ist diese gemäss Art. 257 Abs. 2 SchKG mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage öffentlich bekanntzumachen.