SchKG), noch erfolgte bisher die Auflage des Kollokationsplans (inkl. Lastenverzeichnis). Eine Verwertung des Grundstücks kann damit derzeit ohnehin noch nicht erfolgen (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 247 Abs. 2 SchKG). Eine allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften im obigen Sinne steht demnach nicht im Raum. Der Beschwerdeführer macht denn auch bloss geltend, dass ihm mitzuteilen sei, wann die Versteigerung angesetzt werde. Weder wurde aber das Verwertungsverfahren bzw. ein Versteigerungstermin bestimmt, noch hätte er im einen wie im anderen Fall einen zur Beschwerde legitimierenden Anspruch auf persönliche Mitteilung.