GVP ZG 2005 S. 187). Die Beschwerdelegitimation kann allenfalls einem Beteiligten zukommen, wenn das Verfahren zur Durchführung des Freihandverkaufs verletzt wird (BlSchK 2013 Nr. 46 E. 10). Ebenso wenig ist der Teilnehmer, der Bieter und der Erwerber an einer Zwangsversteigerung mit Bezug auf die Steigerungsbedingungen (BGE 60 III 31 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 7B.46/2006 vom 18. April 2006 E. 5.1) sowie mit Bezug auf den Doppelaufruf (Urteil des Bundesgerichts 7B.33/2002 vom 14. Mai 2022 E. 3b) beschwerdelegitimiert, da ihnen diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse fehlt.