2.2. Der Beschwerdeführer ist nicht Gläubiger im streitgegenständlichen Konkursverfahren. Damit stellt sich die Frage nach seiner Beschwerdelegitimation. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung bzw. die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen berührt und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse hat. Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte haben kein generelles Anfechtungsinteresse; sie können aber je nach Konstellation ein schutzwürdiges Interesse haben (vgl. COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 40 f. zu Art. 17 SchKG).