2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, die für das Konkursverfahren zuständige Konkursbeamtin sei telefonisch nicht mehr zu erreichen. Seine Anfragen würden nicht mehr beantwortet mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei kein Gläubiger. Es hiesse lediglich, Geduld zu bewahren, da ein solches Verfahren einige Jahre dauern könne.