{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-08-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-30_2022-08-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5577", "Checksum": "f1bff80bb6d04ed13c3948d1d94fe5ad"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 25.08.2022 KBE.2022.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:03:50", "Checksum": "42a6d0e11701db954b6ddb124323e2a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 25.08.2022 KBE.2022.30\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.30 / gs / mv\n\nEntscheid vom 25. August 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerde- A._____,\nführer\n\nin Sachen Konkursamtliche Liquidation des Nachlasses von B.\n\nBetreff Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDer Beschwerdeführer ist Interessent an einer 4 ½-Zimmerwohnung mit\nGarage in Q. (Grdst.-Nr. 123-12 und 123-60-10 GB Q.). Diese befand sich\nim Nachlass des am 26. Mai 2019 verstorbenen B. Zufolge Ausschlagung\nder Erbschaft wurde über den Nachlass am 9. August 2019 der Konkurs\neröffnet. Beim Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, ist derzeit das summarische Konkursverfahren hängig.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 7. August 2022 (Postaufgabe: 8. August 2022) reichte der\nBeschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission\ndes Obergerichts des Kantons Aargau eine \"Verzugsbeschwerde\" gegen\ndas Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, ein. Er beantragt darin um Mitteilung, wann die Versteigerung angesetzt werde sowie die Durchführung\neiner physischen Versteigerung.\n\n2.2.\nAm 15. August 2022 erstattete das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden,\nden Amtsbericht.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nWegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Abs. 3). Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein\nZwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von\nAmtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt (CO-\nMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 31 zu Art. 17 SchKG).\n\n1.2.\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG).\n-3-\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, die für das Konkursverfahren zuständige Konkursbeamtin sei telefonisch nicht mehr zu erreichen. Seine Anfragen würden nicht mehr beantwortet mit der Begründung,\nder Beschwerdeführer sei kein Gläubiger. Es hiesse lediglich, Geduld zu\nbewahren, da ein solches Verfahren einige Jahre dauern könne.\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer ist nicht Gläubiger im streitgegenständlichen Konkursverfahren. Damit stellt sich die Frage nach seiner Beschwerdelegitimation. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch die angefochtene\nVerfügung bzw. die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung eines\nZwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen berührt und dadurch beschwert ist und deshalb ein\nschutzwürdiges Interesse hat. Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte haben kein generelles Anfechtungsinteresse; sie können aber je nach Konstellation ein schutzwürdiges Interesse haben (vgl. COMETTA/MÖCKLI,\na.a.O., N. 40 f. zu Art. 17 SchKG). Kein schutzwürdiges Interesse hat demgegenüber etwa der übergangene Interessent bei einem Freihandverkauf\n– im Gegensatz zur öffentlichen Versteigerung –, selbst wenn er ein höheres Angebot gemacht hat als der Erwerber. Während bei der Steigerung\nder Meistbietende kraft Gesetzes den Zuschlag beanspruchen kann, gibt\nes beim Freihandverkauf keine entsprechende Regelung (Urteile des Bundesgerichts 5A_275/2018 vom 11. September 2018 E. 1.2, 5A_984/2016\nvom 27. April 2017 E. 1.2; LORANDI, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 1994, S. 199; BlSchK 2013\nNr. 46 E. 10; GVP ZG 2005 S. 187). Die Beschwerdelegitimation kann allenfalls einem Beteiligten zukommen, wenn das Verfahren zur Durchführung des Freihandverkaufs verletzt wird (BlSchK 2013 Nr. 46 E. 10).\nEbenso wenig ist der Teilnehmer, der Bieter und der Erwerber an einer\nZwangsversteigerung mit Bezug auf die Steigerungsbedingungen (BGE 60\nIII 31 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 7B.46/2006 vom 18. April 2006 E. 5.1)\nsowie mit Bezug auf den Doppelaufruf (Urteil des Bundesgerichts\n7B.33/2002 vom 14. Mai 2022 E. 3b) beschwerdelegitimiert, da ihnen diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse fehlt.\n\n2.3.\nVorliegend steht zwar eine Verwertung an einem Grundstück als Teil des\nkonkursamtlich zu liquidierenden Nachlasses in Aussicht. Es steht aber im\njetzigen Verfahrensstand weder fest, wie diese durch das Konkursamt verwertet wird, was im summarischen Verfahren grundsätzlich in deren Ermessen steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_461/2013 vom 13. August 2013 E. 3.1.2, 5A_678/2012 vom 15. November 2012 E. 4, 7B.27/2003\nvom 12. Mai 2003 E. 4.1; BÜRGI, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 15 zu Art. 256\n-4-\n\n"}