3. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat