2.3. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht, so ist auf dieses Gesuch nicht einzutreten, da die -5- Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hierfür funktional nicht zuständig ist; ein entsprechendes Gesuch hätte bereits bei der Vorinstanz eingereicht werden müssen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert Gründe geltend, die ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden verunmöglicht hätten, mithin eine Wiederherstellung der Frist erst erlaubt hätten, sodass das Gesuch auch in der Sache abzuweisen wäre.