In Frage kommen beispielsweise ein Unfall oder eine schwere plötzliche Erkrankung (NORDMANN/ONEYSER, BSK SchKG I, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 33 SchKG, m.w.H.). 2.2. Vorliegend wurde die zehntägige Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG unbestrittener Weise nicht eingehalten. Die Beschwerde vom 17. November 2021 erfolgte erst über einen Monat nach der Verfügung des Betreibungsamts Q. vom 28. September 2021. Auch macht der Beschwerdeführer weder geltend noch ist ersichtlich, dass ein Fall von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung oder eine nichtige Verfügung vorliegen würde. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.