Daneben kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersucht werden, wenn die Frist durch ein unverschuldetes Hindernis nicht eingehalten werden konnte. Das Gesuch ist innert zehn Tagen ab Wegfall des Hindernisses begründet einzureichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Ein Restitutionsgesuch ist nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. In Frage kommen beispielsweise ein Unfall oder eine schwere plötzliche Erkrankung (NORDMANN/ONEYSER, BSK SchKG I, a.a.