Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Auch bei nichtigen Verfügungen i.S.v. Art. 22 SchKG, welche von Amtes wegen aufzuheben sind, muss die Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten werden (COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 16 zu Art. 22 SchKG, m.w.H.).