2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss die Beschwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist und als solche grundsätzlich nicht erstreckbar, ausser ein am Verfahren Beteiligter wohnt im Ausland oder ist durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen (Art. 33 Abs. 2 SchKG; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG I], N. 50 f. zu Art. 17 SchKG). Sie ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu berücksichtigen. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art.