1.2. Mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie schon vor Vorinstanz die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums durch das Betreibungsamt Q.. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid eingehalten hätte, macht dieser hingegen nicht geltend. Demgegenüber führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, die vorgegebene Frist von 10 Tagen sei für ihn zu kurz gewesen, um sich -4- zu sortieren und Ratschläge einzuholen, wie man eine Beschwerde einreiche.