3.4. Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Betreibungsamt Q. setzte das betreibungsrechtliche Existenzminimums des Beschwerdeführers in seiner Berechnung vom 12. August 2021 auf Fr. 2'357.00 fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Pfändungsurkunde vom 28. September 2021 zur Kenntnis gebracht. Die Vorinstanz trat auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. November 2021 mit Entscheid vom 5. Januar 2021 nicht ein, weil diese nach Auffassung der Vorinstanz verspätet erfolgte (angefochtener Entscheid E. 1.2).