3. 3.1. Gegen diesen ihm am 11. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2022 (Postaufgabe) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz. 3.2. Das Betreibungsamt Q. nahm mit Eingabe vom 24. Januar 2022 zur Beschwerde Stellung. 3.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit Amtsbericht vom 24. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung.