2.4. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 8. Dezember 2021 seinen Amtsbericht. 2.5. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 (Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q. Stellung. 2.6. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 5. Januar 2022: " 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. -3- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."