Gleichentags stellte das Betreibungsamt Q. die Pfändungsurkunde aus. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 17. November 2021 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm Beschwerde ein und beantragte sinngemäss eine Erhöhung des zugestandenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums. 2.2. Mit Verfügung vom 22. November 2021 setzte die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen zur Nachbesserung der Beschwerde an. 2.3. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerdeschrift ein.