{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-04-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-2_2022-04-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4967", "Checksum": "e8ac8eb546e90d61ee1a8e09dfaef4fc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 28.04.2022 KBE.2022.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:06:19", "Checksum": "cb6891d8d87063c99ac8d19450aef9e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 28.04.2022 KBE.2022.2\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.2\n(BE.2021.16)\n\nEntscheid vom 28. April 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Massari\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführer\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom\ngegenstand 5. Januar 2022\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____, […]\n\nBetreff Pfändungsurkunde vom 28. September 2021 in der Gruppe Nr. […] / Berechnung des Existenzminimums / Wiederherstellung der Beschwerdefrist\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Betreibungsamt Q. vollzog am 28. September 2021 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppe […]. Gepfändet wurden sämtliche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Einkünfte des Beschwerdeführers. Ausgehend von relevanten Einkünften von\nFr. 4'096.20 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von\nFr. 2'357.00 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 1'739.20 festgesetzt.\n\nGleichentags stellte das Betreibungsamt Q. die Pfändungsurkunde aus.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 17. November 2021 beim\nPräsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm Beschwerde ein und\nbeantragte sinngemäss eine Erhöhung des zugestandenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums.\n\n2.2.\nMit Verfügung vom 22. November 2021 setzte die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn\nTagen zur Nachbesserung der Beschwerde an.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 3. Dezember 2021 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerdeschrift ein.\n\n2.4.\nDas Betreibungsamt Q. erstattete am 8. Dezember 2021 seinen Amtsbericht.\n\n2.5.\nMit Eingabe vom 15. Dezember 2021 (Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q. Stellung.\n\n2.6.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 5. Januar 2022:\n\n\" 1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n-3-\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 11. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2022 (Postaufgabe) bei der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte\ndie Aufhebung des Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz.\n\n3.2.\nDas Betreibungsamt Q. nahm mit Eingabe vom 24. Januar 2022 zur Beschwerde Stellung.\n\n3.3.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit\nAmtsbericht vom 24. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.4.\nMit Eingabe vom 18. Februar 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nDas Betreibungsamt Q. setzte das betreibungsrechtliche Existenzminimums des Beschwerdeführers in seiner Berechnung vom 12. August 2021\nauf Fr. 2'357.00 fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Pfändungsurkunde vom 28. September 2021 zur Kenntnis gebracht. Die Vorinstanz trat\nauf die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. November 2021 mit Entscheid vom 5. Januar 2021 nicht ein, weil diese nach Auffassung der Vorinstanz verspätet erfolgte (angefochtener Entscheid E. 1.2).\n\n1.2.\nMit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission rügt\nder Beschwerdeführer im Wesentlichen wie schon vor Vorinstanz die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums durch das Betreibungsamt Q.. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist entgegen\ndem vorinstanzlichen Entscheid eingehalten hätte, macht dieser hingegen\nnicht geltend. Demgegenüber führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus,\ndie vorgegebene Frist von 10 Tagen sei für ihn zu kurz gewesen, um sich\n-4-\n\nzu sortieren und Ratschläge einzuholen, wie man eine Beschwerde einreiche.\n\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss die Beschwerde binnen zehn Tagen\nseit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung\nKenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist und als solche grundsätzlich nicht erstreckbar, ausser ein am Verfahren Beteiligter wohnt im Ausland oder ist\ndurch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen (Art. 33 Abs. 2 SchKG;\nvgl. COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG I],\nN. 50 f. zu Art. 17 SchKG). Sie ist als Prozessvoraussetzung von Amtes\nwegen zu berücksichtigen. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).\nAuch bei nichtigen Verfügungen i.S.v. Art. 22 SchKG, welche von Amtes\nwegen aufzuheben sind, muss die Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2\nSchKG nicht eingehalten werden (COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I,\na.a.O., N. 16 zu Art. 22 SchKG, m.w.H.).\n\n"}