Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.2 (BE.2021.16) Entscheid vom 28. April 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, […] führer Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom gegenstand 5. Januar 2022 in Sachen Betreibungsamt Q._____, […] Betreff Pfändungsurkunde vom 28. September 2021 in der Gruppe Nr. […] / Be- rechnung des Existenzminimums / Wiederherstellung der Beschwerdefrist -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Das Betreibungsamt Q. vollzog am 28. September 2021 gegen den Be- schwerdeführer die Pfändung in der Gruppe […]. Gepfändet wurden sämt- liche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Ein- künfte des Beschwerdeführers. Ausgehend von relevanten Einkünften von Fr. 4'096.20 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 2'357.00 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 1'739.20 festgesetzt. Gleichentags stellte das Betreibungsamt Q. die Pfändungsurkunde aus. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 17. November 2021 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm Beschwerde ein und beantragte sinngemäss eine Erhöhung des zugestandenen betreibungs- rechtlichen Existenzminimums. 2.2. Mit Verfügung vom 22. November 2021 setzte die Präsidentin des Zivilge- richts des Bezirksgerichts Kulm dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen zur Nachbesserung der Beschwerde an. 2.3. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 (Postaufgabe) reichte der Beschwer- deführer eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. 2.4. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 8. Dezember 2021 seinen Amtsbe- richt. 2.5. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 (Postaufgabe) nahm der Beschwer- deführer zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q. Stellung. 2.6. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 5. Januar 2022: " 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. -3- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 11. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2022 (Postaufgabe) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz. 3.2. Das Betreibungsamt Q. nahm mit Eingabe vom 24. Januar 2022 zur Be- schwerde Stellung. 3.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit Amtsbericht vom 24. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung. 3.4. Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerde- führer eine weitere Stellungnahme ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Betreibungsamt Q. setzte das betreibungsrechtliche Existenzmini- mums des Beschwerdeführers in seiner Berechnung vom 12. August 2021 auf Fr. 2'357.00 fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Pfändungsur- kunde vom 28. September 2021 zur Kenntnis gebracht. Die Vorinstanz trat auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. November 2021 mit Ent- scheid vom 5. Januar 2021 nicht ein, weil diese nach Auffassung der Vo- rinstanz verspätet erfolgte (angefochtener Entscheid E. 1.2). 1.2. Mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie schon vor Vorinstanz die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums durch das Betrei- bungsamt Q.. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid eingehalten hätte, macht dieser hingegen nicht geltend. Demgegenüber führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, die vorgegebene Frist von 10 Tagen sei für ihn zu kurz gewesen, um sich -4- zu sortieren und Ratschläge einzuholen, wie man eine Beschwerde einrei- che. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss die Beschwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Beschwerdefrist ist als ge- setzliche Frist eine Verwirkungsfrist und als solche grundsätzlich nicht erst- reckbar, ausser ein am Verfahren Beteiligter wohnt im Ausland oder ist durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen (Art. 33 Abs. 2 SchKG; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG I], N. 50 f. zu Art. 17 SchKG). Sie ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu berücksichtigen. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzö- gerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Auch bei nichtigen Verfügungen i.S.v. Art. 22 SchKG, welche von Amtes wegen aufzuheben sind, muss die Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten werden (COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 16 zu Art. 22 SchKG, m.w.H.). Daneben kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige rich- terliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersucht werden, wenn die Frist durch ein unverschuldetes Hindernis nicht eingehalten werden konnte. Das Gesuch ist innert zehn Tagen ab Wegfall des Hindernisses begründet einzureichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Be- hörde nachzuholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Ein Restitutionsgesuch ist nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. In Frage kommen beispielsweise ein Unfall oder eine schwere plötzliche Er- krankung (NORDMANN/ONEYSER, BSK SchKG I, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 33 SchKG, m.w.H.). 2.2. Vorliegend wurde die zehntägige Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG unbestrittener Weise nicht eingehalten. Die Beschwerde vom 17. November 2021 erfolgte erst über einen Monat nach der Verfügung des Betreibungsamts Q. vom 28. September 2021. Auch macht der Beschwer- deführer weder geltend noch ist ersichtlich, dass ein Fall von Rechtsver- weigerung oder Rechtsverzögerung oder eine nichtige Verfügung vorliegen würde. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf die Beschwerde ein- getreten. 2.3. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiederherstellung der Be- schwerdefrist ersucht, so ist auf dieses Gesuch nicht einzutreten, da die -5- Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hierfür funktional nicht zu- ständig ist; ein entsprechendes Gesuch hätte bereits bei der Vorinstanz eingereicht werden müssen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert Gründe geltend, die ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden verunmöglicht hätten, mithin eine Wiederherstellung der Frist erst erlaubt hätten, sodass das Gesuch auch in der Sache abzuweisen wäre. 3. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). -6- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 28. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Sulser