3. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die vorliegende Beschwerde zufolge der auf den […]. August 2022 angesetzten öffentlichen Versteigerung der streitgegenständlichen Namenaktien nicht ohnehin gegenstandslos wurde. 4. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -7-