2.3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt worden sei und beantragt diese. Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren beantragt, oder (auch) für das vorliegende obergerichtliche Verfahren. Ob die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat, kann indessen offenbleiben. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist, besteht insofern ohnehin kein Rechtsschutzinteresse.