Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteil des Bundesgerichts 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin legt aber nicht dar, was sie mit einer weiteren Stellungnahme ins Verfahren hätte einbringen wollen und äussert sich mit keinem Wort in der Sache zum vorinstanzlichen Entscheid. Insofern ist die Rüge der Beschwerdeführerin unbehilflich.