Aufhebung und Rückweisung rechtfertigt, muss jedoch nicht erörtert werden, da der Gehörsanspruch kein Selbstzweck ist. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteil des Bundesgerichts 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2 m.w.H.).