2.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Fristberechnung der Vorinstanz bemängelt, so ist anzumerken, wie auch die Vorinstanz in ihrem Amtsbericht vom 16. August 2022 erwähnte, dass die Zustellung des Amtsberichts zur Kenntnisnahme im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Betreibungshandlung i.S.v. Art. 56 SchKG darstellt, womit die Betreibungsferien nicht gelten (vgl. bereits Verfügung des Instruktionsrichters der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission vom 11. August 2022 E. 2.2 m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 5A_448/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.5). Damit findet auch Art.