Eine Frist zur Stellungnahme innert sechs Tagen (Erhalt der Verfügung wohl am 19. Juli 2022; vgl. act. 15), davon zwei Wochenendtage, sei zudem unverhältnismässig kurz. Die Beschwerdeführerin sei psychisch stark angeschlagen und seit 2.5 Jahren in psychiatrischer Behandlung und beziehe Sozialhilfe. Die Einhaltung der Frist sei nicht zumutbar gewesen.