2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 15. Juli 2022 den Amtsbericht des Betreibungsamts Q. vom 14. Juli 2022 der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme bis am 25. Juli 2022 zu mit der Androhung, dass ohne fristgerechte Eingabe der Endentscheid gefällt werde. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei das Ende der Frist in die Betreibungsferien gefallen, womit diese erst am 4. August 2022 endete und das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. August 2022 rechtzeitig erfolgt sei (entsprechend dem Hinweis der Vorinstanz zum Fristenlauf). Eine Frist zur Stellungnahme innert sechs Tagen (Erhalt der Verfügung wohl am 19. Juli 2022; vgl. act.